<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Konkursordnung - Paragraph 138


§ 138

Die Frist zur Anmeldung der Konkursforderungen beträgt zwei Wochen bis drei Monate. Der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem allgemeinen Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate betragen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.