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Hochschulrahmengesetz - Paragraph 34


§ 34 Berücksichtigung besonderer Dienstpflichten

Aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren, dem Dienst als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18.Juni 1969 (Bundesgesetzbl.IS.549) und der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17.August 1964 (Bundesgesetzbl.I S.640), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.Dezember 1975 (Bundesgesetzbl.I S.3155), darf dem Bewerber kein Nachteil entstehen; dies gilt insbesondere bei der Bewertung einer Berufstätigkeit, einer Berufsausbildung und eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach § 32 Abs. 3 Nr. 2 Bei gleichen Rang nach § 32 Abs. 2 und 3 und § 33 haben diese Bewerber den Vorrang.


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