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Hochschulrahmengesetz - Paragraph 32


§ 32 Allgemeines Auswahlverfahren

(1) Im Falle des § 31 Abs. 3 werden die für Studienanfänger verfügbaren Studienplätze unter Beachtung der von den Bewerbern angegebenen Randfolge ihrer Studienwünsche nach den Maßstäben der Absätze 2 und 3 vergeben.

(2) Bis zu drei Zehnteln der Studienplätze sind vorzubehalten für

1. Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde;

2. Bewerber, die sich auf Grund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben;

3. Ausländische und staatenlose Bewerber, Verpflichtungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sin zu berücksichtigen;

4. Bewerber, die in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studiengang oder sonstigen gleichwertigen Ausbildungsgängen nach Landesrecht die Qualifikation für das gewählte Studium (§ 27) erworben haben; ihre Auswahl erfolgt nach dem Grad der Qualifikation (§ 27). Diese Bewerber können im Verfahren nach Absatz 3 nicht zugelassen werden.

5. Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Zweitstudienbewerber). Die Auswahl erfolgt nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen. Diese Bewerber können im Verfahren nach Absatz 3 nicht zugelassen werden.

Nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden den Studienplätzen nach Absatz 3 zugeschlagen.

(3) Die verbleibenden Studienplätze werden vergeben

1. überwiegend nach dem Grad der gemäß § 27 nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium. In den Nachweisen nach § 27 ausgewiesene Leistungen, die über die Eignung für den jeweiligen Studiengang besonderen Aufschluß geben könnte, sollen gewichtet werden. Qualifikationsgrade, die nur geringfügig voneinander abweichen, können als ranggleich behandelt werden. Die Länder tragen dafür Sorge, daß die Nachweise innerhalb eines Landes und im Verhältnis der Länder untereinander einsichtlich der jeweiligen Anforderungen und Bewertungen vergleichbar sind. Solange die Vergleichbarkeit im Verhältnis der Länder untereinander nicht gewährleistet ist, werden für die Auswahl der Studienbewerber Landesquoten gebildet. Die Quote eines Landes bemißt sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerber für den betreffenden Studiengang (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil); für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden die sich danach ergebenden Quoten um drei Zehntel erhöht. Bei der Berechnung des Bewerberanteils werden nur Personen berücksichtigt, die sich für den betreffenden Studiengang mit erster Fachpräferenz bewerben und eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, die von allen Ländern gegenseitig anerkannt ist;

2. im übrigen nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach § 27 (Wartezeit). Für einen Teil der hiernach zu vergebenden Studienplätze kann neben der Wartezeit auch der Grad der Qualifikation berücksichtigt werden; in diesem Fall gilt Nummer 1 Sätze 5 bis 7 entsprechend. Bei der Vergabe nach den Sätzen 1 und 2 können eine Berufstätigkeit oder Berufsausbildung nach dem Erwerb der Qualifikation in ihrer Art und Dauer berücksichtigt und ein vor oder nach dem Erwerb der Qualifikation außerhalb der Hochschule erlangter berufsqualifizierender Abschluß besonders bewertet werden. Den Zeiten einer Berufstätigkeit oder Berufsausbildung stehen solche Zeiten gleich, in denen ein Bewerber wegen der Erfüllung von Unterhaltspflichten, wegen Krankheit oder aus sonstigen nicht zu vertretenden Gründen keine Berufstätigkeit oder Berufsausbildung aufnehmen konnte. Die Berücksichtigung einer Berufstätigkeit oder Berufsausbildung sowie die besondere Bewertung berufsqualifizierender Abschlüsse besteht in einer Vergünstigung des Bewerbers bei der Wartezeit. Eine über acht Jahre hinausgehende Dauer der Wartezeit bleibt unberücksichtigt. Zeiten eines Studiums an einer Hochschule werden auf die Wartezeit nicht angerechnet; dies gilt erstmals für Studienzeiten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(4) Für die Entscheidung in Fällen von Ranggleichheit der Bewerber kann eine Verbindung der Maßstäbe nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 oder, unbeschadet des § 34 Satz 2, die Auswahl durch das Los vorgesehen werden.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.