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Hochschulrahmengesetz - Paragraph 33


§ 33 Besonderes Auswahlverfahren

(1) In Studiengängen, in denen nach der Feststellung der Zentralstelle zu erwarten ist, daß im allgemeinen Auswahlverfahren die Auswahl nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 zu unvertretbar hohen Anforderungen an den Grad der Qualifikation gemäß § 27 für die Zulassung führen würde, soll an die Stelle des allgemeinen Auswahlverfahrens nach § 32 ein besonderes Auswahlverfahren treten.

(2) Im besonderen Auswahlverfahren werden die Studienplätze vergeben

1. überwiegend nach den Leistungen, die sich aus dem Nachweis nach § 27 ergeben, und nach dem Ergebnis eines Feststellungsverfahrens § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 5 bis 7 findet entsprechende Anwendung. Ein Teil der Studienplätze kann den Bewerbern vorbehalten werden, die nach dem Ergebnis des Feststellungsverfahrens die besten Leistungen erbringen. Zweitstudienbewerber können nach diesen Kriterien nicht zugelassen werden;

2. im übrigen

a) nach der Zahl der Semester, für die sich der Bewerber im jeweiligen Studiengang beworben hat (Bewerbungssemester); § 32 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 bis 5 und 7 findet entsprechende Anwendung;

b) nach dem Ergebnis eines von den Hochschulen durchzuführenden Auswahlgesprächs; Bewerber, die nach Nummer 1 oder Buchstabe a) ausgewählt wurden, sowie Bewerber nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 nehmen am Auswahlgespräch nicht teil.

In den Verfahren nach Buchstaben a) und b) werden nur Bewerber berücksichtigt, die am Feststellungsverfahren teilgenommen haben.

(3) Im Feststellungsverfahren sollen grundsätzlich nicht die Kenntnisse festgestellt werden, die bereits Gegenstand der Bewertung in der Hochschulzugangsberechtigung sind; es soll dem Bewerber insbesondere Gelegenheit geben, in den bisherigen Abschlüssen nicht ausgewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen, die für den Studienerfolg von Bedeutung sein können, und an die Kenntnisse anknüpfen, die in dem Nachweis nach § 27 bewertet worden sind. Zu diesem Zweck können insbesondere entsprechende Testverfahren durchgeführt werden. Das Feststellungsverfahren ist hinsichtlich der Anforderungen, der Bewerbung und der Art der Durchführung innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einheitlich zu gestalten. Testverfahren und sonstige mit Feststellungsverfahren verbundene Prüfungen werden von staatlichen Einrichtungen abgenommen, die durch Landesrecht bestimmt werden. Eine Wiederholung des Feststellungsverfahrens soll für die Bewerber nicht vorgesehen werden.

(4) Kriterien für die Auswahl nach Absatz 2 Nr.2 Buchstabe b) sind insbesondere die Motivation und die Eignung des Bewerbers für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf. Die Zahl der Teilnehmer am Auswahlgespräch kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet über die Teilnahme das Los. Jeder Bewerber kann nur einmal je Studiengang an einem Auswahlgespräch teilnehmen.

(5) Bis zu drei Zehnteln der Studienplätze sind entsprechend § 32 Abs. 2 den dort genannten Bewerbern vorzubehalten. Das Landesrecht kann vorsehen, daß auch die Bewerber nach Satz 1 am Feststellungsverfahren teilnehmen.

(6) Ein besonderes Auswahlverfahren ist aufzuheben, wenn nach der Feststellung der Zentralstelle zu erwarten ist, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen entfallen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.