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Hochschulrahmengesetz - Paragraph 19


§ 19 Sonstige Leistungsnachweise

Das Landesrecht kann vorsehen, daß Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Studium erforderlich sind, von Studienbewerbern, die sie in anderer Weise als durch ein Studium erworben haben, in einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) nachgewiesen werden können. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung soll der Bewerber in einem entsprechenden Abschnitt des Studiengangs zum Studium zugelassen werden.


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