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Hochschulrahmengesetz - Paragraph 18


§ 18 Hochschulgrade

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, verleiht die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH")verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer Staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrecht kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer Hochschule, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt, andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen.

(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.