§ 20 Studium an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
Studien und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist. § 5a Absatz 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt.