<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Hochschulrahmengesetz - Paragraph 17


§ 17 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung

Hochschulprüfungen können vor Ablauf der für die Meldung festgelegten Frist (§ 16 Abs.3 Satz 2) abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.