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Hochschulrahmengesetz - Paragraph 16


§ 16 Prüfungsordnungen

(1) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde bedürfen. Die Genehmigung einer Prüfungsordnung ist zu versagen, wenn sie eine Regelstudienzeit von mehr als vier Jahren vorsieht, ohne daß die Überschreitung besonders begründet ist. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn die Prüfungsordnung anderen Vorschriften über die Regelstudienzeit nicht entspricht. Die zuständige Landesbehörde kann die Änderung einer geltenden Prüfungsordnung insbesondere verlangen, wenn diese den Anforderungen der Sätze 2 und 3 nicht entspricht. Die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung sind gesetzlich zu regeln.

(2) In der Prüfungsordnung sind nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung und deren Wiederholung, die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren abschließend zu regeln.

(3) Die Prüfungsordnung bestimmt die Regelstudienzeit (§ 10 Abs.2 bis 4). Sie legt Fristen für die Meldung zur Prüfung sowie Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten fest. Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, daß die Abschlußprüfung grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit, spätestens aber sechs Monate nach ihrem Ablauf abgenommen wird.


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