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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 79


§ 79 Kürzung um den Wert (Teilwert) einer zum Betriebsvermögen gehörenden Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 und 5 GewStG)

(1) Nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG wird die Summe des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs und der Hinzurechnungen um den Wert (Teilwert) einer mindestens ein Zehntel des Nennkapitals betragenden Beteiligung an einer aktiv tätigen ausländischen Kapitalgesellschaft gekürzt, wenn diese Kürzung nicht bereits bei Feststellung des maßgebenden Einheitswerts des Betriebsvermögens erfolgt ist (vgl. § 102 Abs. 2 BewG). Dies entspricht hinsichtlich der Beteiligungsgrenze der Regelung bei innerstaatlichen Beteiligungen (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 a GewStG).

(2) Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG ist auch anzuwenden, wenn die Tochtergesellschaft in einem Staat ansässig ist, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Die gewerbesteuerrechtliche Schachtelvergünstigung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen kann jedoch weitere oder engere Voraussetzungen als § 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG haben. Anzuwenden ist jeweils die für den Steuerpflichtigen günstigere Regelung. Zu beachten ist, daß die nach den Doppelbesteuerungsabkommen eingeräumten Schachtelvergünstigungen ab dem Erhebungszeitraum 1984 nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 GewStG bereits ab einer Beteiligungsgrenze von einem Zehntel gewährt werden. Die in den Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten weiteren sachlichen und persönlichen Voraussetzungen bleiben hiervon unberührt.

(3) Die Schachtelvergünstigung steht jedem gewerblichen Unternehmen, also auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften, zu. Dies gilt auch, wenn die Schachtelvergünstigung wegen mittelbarer Beteiligung an einer aktiv tätigen Enkelgesellschaft zu gewähren ist. Vgl. Absatz 5.

(4) Die Gewährung der Schachtelvergünstigung bei unmittelbarer Beteiligung (Tochtergesellschaft) setzt keinen Antrag des Steuerpflichtigen voraus. Das Unternehmen muß zu mindestens einem Zehntel am Nennkapital der ausländischen Kapitalgesellschaft unmittelbar beteiligt sein. Die ausländische Kapitalgesellschaft muß in dem Wirtschaftsjahr, das dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt vorangeht oder mit ihm endet, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden aktiven Tätigkeiten und/oder aus unter § 8 Abs. 2 AStG fallenden Beteiligungen (vgl. Abschnitt 76 Abs. 7 bis 9 KStR) bezogen haben.

(5) Auf Antrag wird eine Schachtelvergünstigung nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 GewStG gewährt, wenn das Unternehmen über eine ausländische Tochtergesellschaft mindestens zu einem Zehntel an einer aktiv tätigen ausländischen Enkelgesellschaft mittelbar beteiligt ist. Begünstigt ist der Teil des Werts der Beteiligung des Unternehmens an der Tochtergesellschaft, der dem Verhältnis des Werts der Beteiligung der Tochtergesellschaft an der Enkelgesellschaft zum gesamten Wert des Betriebsvermögens der Tochtergesellschaft entspricht (partielle Schachtelvergünstigung). Der Wert der Beteiligung der Tochtergesellschaft an der Enkelgesellschaft, abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten, wird dem Gesamtwert des Betriebsvermögens der Tochtergesellschaft gegenübergestellt. Entsprechend dem Verhältnis, das sich dabei ergibt, bleibt ein Teil des Werts der Anteile des Unternehmens an der Tochtergesellschaft außer Ansatz, wenn dieser Abzug nicht bereits bei Feststellung des maßgebenden Einheitswerts des Betriebsvermögens erfolgt ist (vgl. § 102 Abs. 2 BewG). Für die Bewertung der Wirtschaftsgüter der Tochtergesellschaft sind die Vorschriften des Bewertungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Unerheblich ist ab dem Erhebungszeitraum 1984, ob bei Gewinnausschüttungen der Enkelgesellschaft diese Ausschüttungen über die Tochtergesellschaft an das Unternehmen weiter ausgeschüttet werden.

(6) Die Anwendung des § 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG setzt voraus, daß das Unternehmen alle Nachweise erbringt.


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