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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 78


§ 78 Kürzung um die Teilwerte von Wirtschaftsgütern, die bei Ermittlung des Gewerbekapitals eines anderen hinzugerechnet sind (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 GewStG)

(1) § 12 Abs. 3 Nr. 3 GewStG ist eine Gegenvorschrift zu § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG sind die Teilwerte fremder Wirtschaftsgüter bei der Ermittlung des Gewerbekapitals des Mieters oder Pächters unter bestimmten Voraussetzungen auch dann hinzuzurechnen, wenn sie zum Gewerbekapital des Überlassenden gehören (vgl. Abschnitt 77 Abs. 4). Die so dem Gewerbekapital des Mieters oder Pächters hinzugerechneten Beträge sind zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung bei der Ermittlung des Gewerbekapitals des Überlassenden zu kürzen.

(2) Wegen der bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Überlassenden vorzunehmenden Kürzung um die Miet- oder Pachtzinsen für die überlassenen Wirtschaftsgüter vgl. Abschnitt 63.


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