<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 64


§ 64 Spenden bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (§ 9 Nr. 5 GewStG)

(1) Spenden zur Förderung mildtätiger, religiöser, wissenschaftlicher und staatspolitischer Zwecke und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind nach § 10b EStG in bestimmter Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig; sie berühren also nicht den Gewinn aus Gewerbebetrieb und demgemäß auch nicht den Gewerbeertrag. Spenden für wissenschaftliche Zwecke mindern aber in der Höhe, in der sie als Sonderausgaben abgezogen worden sind, den Gewerbeertrag des Erhebungszeitraums. Das gilt indessen nur insoweit, als sie dem Gewerbebetrieb des Einzelunternehmers oder der Personengesellschaft entnommen worden sind.

(2) Wegen der gewerbesteuerlichen Behandlung der Spenden zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke bei Körperschaften vgl. Abschnitt 58.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.