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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 63


§ 63 Kürzung um Miet- und Pachtzinsen (§ 9 Nr. 4 GewStG)

(1) § 9 Nr. 4 GewStG ist eine Gegenvorschrift zu § 8 Nr. 7 GewStG. Nach § 8 Nr. 7 GewStG sind Miet- oder Pachtzinsen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Mieters oder Pächters unter bestimmten Voraussetzungen auch dann hinzuzurechnen, wenn die Miet- oder Pachtzinsen beim Empfänger zum Gewinn aus Gewerbebetrieb gehören (vgl. Abschnitt 57 Abs. 7 und 8). Die so beim Mieter oder Pächter tatsächlich hinzugerechneten Beträge sind zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Vermieters oder Verpächters zu kürzen. Vgl. das BFH-Urteil vom 12.6.1974 (BStBl II S. 584).

(2) Wegen der bei der Ermittlung des Gewerbekapitals des Vermieters oder Verpächters vorzunehmenden Kürzung um die Teilwerte der einem anderen überlassenen Wirtschaftsgüter vgl. Abschnitt 78.


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