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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 62c


§ 62c Kürzung um den auf eine ausländische Betriebsstätte entfallenden Teil des Gewerbeertrags (§ 9 Nr. 3 GewStG)

(1) Nach § 9 Nr. 3 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens gekürzt, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte (vgl. Abschnitt 24) entfällt. Diese Vorschrift hat nur deklaratorische Bedeutung. Daß sowohl positive wie negative Gewerbeerträge auszuscheiden sind, die auf eine ausländische Betriebsstätte entfallen, ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG. Vgl. auch die BFH-Urteile vom 21.4.1971 (BStBl II S. 743), vom 10.7.1974 (BStBl II S. 752) und vom 28.3.1985 (BStBl II S. 405).

(2) Ist der Teil des Gewerbeertrags, der auf die im Ausland belegene Betriebsstätte entfällt, nicht aus der Buchführung festzustellen, so muß er geschätzt werden. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Gegebenenfalls kann auch die Zerlegungsvorschrift des § 29 GewStG sinngemäß angewendet werden. Vgl. das BFH-Urteil vom 21.4.1971 (BStBl II S. 743).


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