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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 57a


§ 57a Anteile am Verlust einer Personengesellschaft (§ 8 Nr. 8 GewStG)

Maßgebend für die Hinzurechnung ist der sich aus § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ergebende Verlustanteil. Sie ist daher auch vorzunehmen, wenn das Beteiligungsunternehmen (Personengesellschaft) - wie etwa in der Vorbereitungs- oder Abwicklungsphase - noch nicht oder nicht mehr gewerbesteuerpflichtig ist. Verlustanteile aus einer Partenreederei, die vor Indienststellung des Schiffes als sogenannte Baureederei noch keinen Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes unterhält, sind deshalb zur Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn des Beteiligten hinzuzurechnen. Vgl. das BFH-Urteil vom 31.10.1986 (BStBl 1987 II S. 64).


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