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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 58


§ 58 Spenden bei Körperschaften (§ 8 Nr. 9 GewStG)

(1) Spenden zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und staatspolitischer Zwecke und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke gehören bei Körperschaften zu den Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 3 KStG, die bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb mit bestimmten Höchstbeträgen abzugsfähig sind. Bei der Gewerbesteuer sind nur Spenden für wissenschaftliche Zwecke abzugsfähig. Die anderen Spenden, die bei der Körperschaftsteuer berücksichtigt worden sind, sind deshalb nach § 8 Nr. 9 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen. Treffen Spenden für wissenschaftliche Zwecke mit anderen Spenden zusammen und überschreitet die Gesamtsumme den bei der Körperschaftsteuer abziehbaren Höchstbetrag, ist in der Weise zu verfahren, daß zugunsten der Steuerpflichtigen vorrangig Spenden für wissenschaftliche Zwecke als im Rahmen der Höchstbeträge abgezogen gelten. Eine Hinzurechnung ist deshalb bei der Gewerbesteuer nur mit dem Betrag vorzunehmen, um den die bei der Körperschaftsteuer berücksichtigten gesamten Spenden die vom Steuerpflichtigen für wissenschaftliche Zwecke geleisteten steuerbegünstigten Spenden übersteigen.

(2) Wegen der gewerbesteuerrechtlichen Behandlung der Ausgaben zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften vgl. Abschnitt 64.


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