§ 37 Steuerschuldnerschaft
(1) Bei einer atypischen stillen Gesellschaft ist Steuerschuldner der Gewerbesteuer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Inhaber des Handelsgeschäfts. Als Steuerschuldner kommen weder die atypische stille Gesellschaft selbst noch die an ihr beteiligten Personen in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit noch der stille Gesellschafter in Betracht. Vgl. das BFH-Urteil vom 12.11.1985 (BStBl 1986 II S. 311). Der Gewerbesteuermeßbescheid und der Gewerbesteuerbescheid für die atypische stille Gesellschaft richten sich demzufolge gegen den Inhaber des Handelsgeschäfts und sind diesem als Steuerschuldner bekanntzugeben.
(2) Wegen der sachlichen Steuerpflicht bei Unternehmerwechsel, bei Rechtsformwechsel und wegen der gewerbesteuerrechtlichen Behandlung im Fall des Übergangs eines Teilbetriebs auf einen anderen Unternehmer vgl. Abschnitt 22a. Wird ein Einzelunternehmen durch Aufnahme eines oder mehrerer Gesellschafter in eine Personengesellschaft umgewandelt oder scheiden aus einer Personengesellschaft alle Gesellschafter bis auf einen aus und findet dieser Rechtsformwechsel während des Kalenderjahrs statt, so endet oder beginnt die Steuerschuldnerschaft und damit die persönliche Steuerpflicht des Einzelunternehmers und der Personengesellschaft im Zeitpunkt des Rechtsformwechsels. Der Wechsel des Steuerschuldners ist bereits im Rahmen der Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags (§ 14 GewStG) zu berücksichtigen. Deshalb ist der für den Erhebungszeitraum ermittelte einheitliche Steuermeßbetrag dem Einzelunternehmer und der Personengesellschaft anteilig zuzurechnen und getrennt festzusetzen. Vgl. das BFH-Urteil vom 17.2.1989 (BStBl II S. 664). Diese zeitliche Abgrenzung und zeitraumbezogene Erfassung des Besteuerungsguts bedeutet, daß jedem der Steuerschuldner nur der Teil des Steuermeßbetrags zugerechnet werden darf, der auf die Dauer seiner persönlichen Steuerpflicht entfällt. Dieses Ergebnis wird dadurch erreicht, daß für jeden der Steuerschuldner eine Steuermeßbetragsfestsetzung auf Grund des von ihm erzielten Gewerbeertrags durchgeführt und dabei der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG in Höhe von 36.000 DM auf jeden von ihnen entsprechend der Dauer seiner persönlichen Steuerpflicht aufgeteilt wird. Aus Vereinfachungsgründen kann bei jedem der Steuerschuldner für jeden angefangenen Monat der Steuerpflicht ein Freibetrag von 3.000 DM berücksichtigt werden. Der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital ist dem Steuerschuldner zuzurechnen, der den Gewerbebetrieb zu Beginn des Kalenderjahrs unterhielt.
(3) Absatz 2 gilt nicht im Fall der atypischen stillen Gesellschaft, weil hier nach Absatz 1 durch Beginn und Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses ein Wechsel in der Person des Steuerschuldners nicht stattfindet.