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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 36


§ 36 Hebeberechtigung

(1) Die Hebeberechtigung ist das Recht einer Gemeinde, den Gewerbesteueranspruch unmittelbar dem Steuerpflichtigen gegenüber geltend zu machen, wenn ihr die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer durch ein Landesgesetz zu übertragen ist. Die Hebeberechtigung der einzelnen Gemeinde erstreckt sich bei stehenden Gewerbebetrieben auf die Gewerbesteuer, die die im Gemeindebezirk betriebenen Unternehmen zu entrichten haben. Ein Unternehmen wird im Gemeindebezirk betrieben, wenn es in diesem Bezirk eine Betriebsstätte unterhält. Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so ist jede dieser Gemeinden hebeberechtigt, und zwar nach dem Teil des Steuermeßbetrags, der auf sie entfällt. Dieser Teil wird im Wege der Zerlegung des Steuermeßbetrags (§§ 28 bis 36 GewStG) ermittelt. Wegen des Begriffs der Betriebsstätte vgl. Abschnitt 24, wegen der Hebeberechtigung bei Reisegewerbebetrieben vgl. Abschnitt 117, wegen der Verwaltung der Gewerbesteuer vgl. Abschnitt 3.

(2) Für den Erlaß des Gewerbesteuerbescheids ist der Gewerbesteuermeßbescheid bindend (§ 184 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 182 Abs. 1 AO). Nach § 184 Abs. 3 AO teilen deshalb die Finanzämter den Inhalt des Steuermeßbescheids den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung obliegt. Ein von einem örtlich unzuständigen Finanzamt erlassener Gewerbesteuermeßbescheid ist nach § 127 AO zwar grundsätzlich dann nicht aufzuheben, wenn die örtliche Unzuständigkeit die materielle Entscheidung über die Steuerpflicht und den Gewerbesteuermeßbetrag nicht beeinflußt hat. Der Gewerbesteuermeßbescheid ist aber aufzuheben, wenn das örtlich unzuständige Finanzamt den Gewerbesteuermeßbetrag einer Gemeinde zugewiesen hat, der die Erhebung der Gewerbesteuer materiell-rechtlich nicht zusteht. Vgl. das BFH-Urteil vom 14.11.1984 (BStBl 1985 II S. 607).


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