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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 32


§ 32 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereine im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (§ 3 Nr. 8 GewStG)

(1) § 3 Nr. 8 GewStG nimmt auf § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG Bezug. Die Abschnitte 16 bis 22 KStR sind daher entsprechend anzuwenden. Zu dem steuerbefreiten Tätigkeitsbereich gehört auch die Vermittlung von Verträgen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Bewertungsgesetzes, z.B. von Mietverträgen für Maschinenringe einschließlich der Gestellung von Personal. Der Begriff "Verwertung" umfaßt auch die Vermarktung bzw. den Absatz, soweit die Tätigkeit im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt. Nicht unter die Steuerbefreiung fällt dagegen die Rechts- und Steuerberatung.

(2) Werden landwirtschaftliche Nutzungs- und Verwertungsgenossenschaften sowie Vereine auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen gezwungen, Geschäfte mit Nichtmitgliedern zu machen, so bleiben die Gewinne aus den Mitgliedergeschäften körperschaftsteuerfrei. Die Gewinne aus dem erzwungenen Nichtmitgliedergeschäft können, sofern eine Ermittlung im einzelnen nur schwer oder nur mit erheblichem Arbeitsaufwand möglich wäre, für die Zwecke der Körperschaftsteuer im Schätzungswege ermittelt werden. Vgl. Abschnitt 16 Abs. 9 KStR. Der so ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb ist auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zugrunde zu legen. Die Steuerbefreiung in bezug auf das Gewerbekapital bleibt unberührt.


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