<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 31


§ 31 Hochsee- und Küstenfischerei (§ 3 Nr. 7 GewStG)

Es genügt für die Anwendung der Befreiungsvorschrift in § 3 Nr. 7 GewStG, daß eine der dort bezeichneten Voraussetzungen erfüllt ist. Vgl. das RFH-Urteil vom 14.12.1937 (RStBl 1938 S. 428). Küstenfischerei im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Fischerei auf dem Unterlauf der Weser und der Elbe und die Haffischerei. Eine Nebentätigkeit, z.B. sogenannte Angelfahrten, beeinträchtigt die Steuerbefreiung für die begünstigten Tätigkeiten nicht, solange der Betrieb als solcher seinen Charakter als Hochsee- und Küstenfischereibetrieb nicht einbüßt. Vgl. das BFH-Urteil vom 19.7.1978 (BStBl 1979 II S. 49). Die Binnenfischerei (Fischerei auf Binnengewässern einschließlich der Teichwirtschaft) gehört zur Landwirtschaft und unterliegt nicht der Gewerbesteuer.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.