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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 19


§ 19 Mehrheit von Betrieben

(1) Hat ein Gewerbetreibender mehrere Betriebe verschiedener Art (z.B. eine Maschinenfabrik und eine Spinnerei), so ist jeder Betrieb für sich zu besteuern. Vgl. § 2 Abs. 1 GewStG, wonach Steuergegenstand der einzelne Gewerbebetrieb ist. Das gilt auch dann, wenn die mehreren Betriebe in derselben Gemeinde liegen. Es ist aber ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen, wenn ein Gewerbetreibender in derselben Gemeinde verschiedene gewerbliche Tätigkeiten ausübt und die verschiedenen Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Gewerbebetriebs anzusehen sind. Beispiele: Gastwirtschaft und Bäckerei, Fleischerei und Speisewirtschaft. Es gelten dabei die gleichen Grundsätze wie für die Bewertung (§ 2 BewG). Bei enger finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Verflechtung können auch verschiedenartige Tätigkeiten wie Tabakwareneinzelhandel und Toto- und Lotto-Annahmestelle einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden. Vgl. das BFH-Urteil vom 19.11.1985 (BStBl 1986 II S. 719).

(2) Hat ein Gewerbetreibender mehrere Betriebe der gleichen Art, so ist zu prüfen, ob die mehreren Betriebe eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Vermutung spricht bei der Vereinigung mehrerer gleichartiger Betriebe in der Hand eines Unternehmers, insbesondere, wenn sie sich in derselben Gemeinde befinden, für das Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebs. Auch wenn die Betriebe sich in verschiedenen Gemeinden befinden, kann ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegen, wenn die wirtschaftlichen Beziehungen sich über die Grenzen der politischen Gemeinden hinaus erstrecken. Betriebe sind als gleichartig anzusehen, wenn sie sachlich, insbesondere wirtschaftlich, finanziell oder organisatorisch innerlich zusammenhängen. Kriterien hierfür sind die Art der gewerblichen Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Geschäftsleitung, die Arbeitnehmerschaft, die Betriebsstätte, die Zusammensetzung und Finanzierung des Aktivvermögens sowie die Gleichartigkeit/Ungleichartigkeit der Betätigungen und die Nähe/Entfernung, in der sie ausgeübt werden. Vgl. die RFH-Urteile vom 28.9.1938 (RStBl S. 1117) und vom 21.12.1938 (RStBl 1939 S. 372) sowie die BFH-Urteile vom 14.9.1965 (BStBl III S. 656), vom 12.1.1983 (BStBl II S. 425) und vom 9.8.1989 (BStBl II S. 901).

(3) Die Tätigkeit einer Personengesellschaft bildet auch bei verschiedenartigen Tätigkeiten einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Es ist jedoch zu prüfen, ob die verschiedenen Betätigungen in zwei getrennten Personengesellschaften ausgeübt werden. Vgl. das BFH-Urteil vom 10.11.1983 (BStBl 1984 II S. 152). Die Unternehmen mehrerer Personengesellschaften können andererseits auch dann nicht zu einem einheitlichen Unternehmen zusammengefaßt werden, wenn an allen Gesellschaften die gleichen Gesellschafter im gleichen Verhältnis beteiligt sind. Vgl. das BFH-Urteil vom 21.2.1980 (BStBl II S. 465). Auch eine Kapitalgesellschaft oder eine GmbH & Co KG einerseits und eine aus natürlichen Personen bestehende Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen andererseits können gewerbesteuerrechtlich auf Grund von Unternehmeridentität nicht als ein einheitliches Unternehmen behandelt werden. Das gleiche gilt auch im Fall der Betriebsaufspaltung. Vgl. die BFH-Urteile vom 7.3.1961 (BStBl III S. 211), vom 9.3.1962 (BStBl III S. 199), vom 26.4.1966 (BStBl III S. 426), vom 26.4.1972 (BStBl II S. 794) und vom 7.3.1973 (BStBl II S. 562).

(4) Die Tätigkeit der Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG gilt stets und in vollem Umfang als einheitlicher Gewerbebetrieb. Auch die gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit der unter § 2 Abs. 3 GewStG fallenden sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine bildet stets einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Das gilt auch, wenn von ihnen mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten werden. Vgl. § 8 GewStDV.


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