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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 18


§ 18 Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 2 Abs. 3 GewStG)

(1) Die juristischen Personen des privaten Rechts, die nicht in § 2 Abs. 2 GewStG aufgezählt sind, und die nichtrechtsfähigen Vereine unterliegen der Gewerbesteuer, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Wegen des Begriffs des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs vgl. Abschnitt 10. Im Gegensatz zum Begriff des Gewerbebetriebs gehören weder die Gewinnerzielungsabsicht noch die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu den Voraussetzungen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.

(2) Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs umfaßt auch die Land- und Forstwirtschaft. Durch § 2 Abs. 3 GewStG ist aber ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der sich auf die Land- und Forstwirtschaft beschränkt, von der Gewerbesteuer ausgenommen. Bewirtschaftet z.B. eine rechtsfähige Stiftung landwirtschaftlichen Grundbesitz oder Forstbesitz, so ist dieser Betrieb nicht gewerbesteuerpflichtig.

(3) Ein Gewerbebetrieb, den eine der Körperschaften, die in § 2 Abs. 3 GewStG bezeichnet sind, unterhält, unterliegt nach § 2 Abs. 1 GewStG der Gewerbesteuer. Durch § 2 Abs. 3 GewStG wird die Gewerbesteuerpflicht erweitert und auf wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausgedehnt, die keinen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG bilden.

(4) Im Gegensatz zu den Gewerbebetrieben kraft Rechtsform (vgl. Abschnitt 16) beschränkt sich die Gewerbesteuerpflicht bei den in § 2 Abs. 3 GewStG bezeichneten Steuerpflichtigen auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Unterhält z.B. ein Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und verwaltet er daneben noch Vermögen, das mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht im Zusammenhang steht, so kann die Gewerbesteuerpflicht auch dann nicht auf die Vermögensverwaltung erstreckt werden, wenn sie gleich dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Erfüllung des Satzungszwecks des Vereins dient. Vgl. das RFH-Urteil vom 13.12.1938 (RStBl 1939 S. 330).

(5) Die folgenden Betätigungen gehen über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinaus:

1. der Betrieb einer Kantine, einer Volksküche oder eines Kasinos;

2. der Betrieb einer Druckerei oder die Herausgabe einer Zeitschrift;

3. die Erhebung von Eintrittsgeld bei Veranstaltung einer Festlichkeit;

4. der Betrieb eines Kreditinstituts oder eines Versicherungsunternehmens.

Betätigungen dieser Art gelten demgemäß, wenn sie nicht bereits einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG bilden, stets als Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 GewStG. Dagegen geht die Betätigung von Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren, im Regelfall nicht über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinaus.

(6) Steuerpflicht nach § 2 Abs. 3 GewStG besteht nur für juristische Personen des privaten Rechts und für nichtrechtsfähige Vereine. Sie besteht deshalb nicht für nichtrechtsfähige Stiftungen und Zweckvermögen. Vgl. das RFH-Urteil vom 9.11.1943 (RStBl 1944 S. 131).


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