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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 20


§ 20 Betriebe der öffentlichen Hand

(1) Betriebe der öffentlichen Hand sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie die Voraussetzungen eines Betriebs gewerblicher Art (§ 4 KStG und Abschnitt 5 KStR) und eines Gewerbebetriebs (§ 15 Abs. 2 EStG) erfüllen.

(2) Zu den Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs gehört auch die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (vgl. Abschnitt 134c EStR). An dieser Voraussetzung fehlt es bei Kantinen, die nur für die Zugehörigen eines Betriebs eingerichtet sind. Vgl. das RFH-Urteil vom 16.6.1942 (RStBl 1943 S. 59). Ob Gewinnerzielungsabsicht (vgl. Abschnitt 134b EStR) vorliegt, muß bei ständig mit Verlusten arbeitenden Eigenbetrieben von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände geprüft werden. Vgl. hierzu die BFH- Urteile vom 28.10.1970 (BStBl 1971 II S. 247), vom 15.12.1976 (BStBl 1977 II S. 250) und vom 22.8.1984 (BStBl 1985 II S. 61).

(3) Betriebe der öffentlichen Hand, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören mit Ausnahme der Versorgungsbetriebe nicht zu den Gewerbebetrieben. Vgl. § 2 Abs. 2 GewStDV und Abschnitt 5 Abs. 13 bis 21 KStR. Bei Arbeitsbetrieben von Fürsorgeerziehungsanstalten ist zu prüfen, ob die hoheitliche Tätigkeit überwiegt. Dabei sind die verschiedenen Arbeitsbetriebe einer Anstalt als ein einheitlicher Betrieb anzusehen und die Zahl der Insassen, die im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeit durchschnittlich beschäftigt werden, und die Zahl der Insassen, die im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit durchschnittlich beschäftigt werden, gegenüberzustellen. Dies gilt entsprechend für Einrichtungen zur Unterbringung Behinderter, Altenheime und ähnliche Einrichtungen, und zwar auch dann, wenn sie nicht der öffentlichen Hand gehören, aber zu einem wesentlichen Teil von Gemeinden oder Gemeindeverbänden zur Unterbringung von Personen in Anspruch genommen werden, die in der Fürsorge der Gemeinden oder Gemeindeverbände stehen.

(4) Wegen der Verpachtung von Gewerbebetrieben der öffentlichen Hand vgl. die Ausführungen in Abschnitt 15 Abs. 2 sowie in Abschnitt 137 Abs. 4 EStR. Wegen der Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden, vgl. Abschnitt 34c Abs. 1.


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