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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 17


§ 17 Organschaft (§ 2 Abs. 2 GewStG)

(1) Die Organschaft im Gewerbesteuerrecht stimmt nicht in jeder Hinsicht mit der im Körperschaftsteuerrecht überein. Bezüglich der Eingliederung und der Organträgereigenschaft sind die Voraussetzungen identisch (§ 14 Nr. 1 und 2 KStG). Wegen der maßgebenden Grundsätze vgl. Abschnitte 48 bis 53 KStR. Ein Gewinnabführungsvertrag ist für die gewerbesteuerliche Organschaft jedoch nicht erforderlich. Abweichend vom Körperschaftsteuerrecht kann auch eine ausländische Kapitalgesellschaft Organgesellschaft sein, soweit sie im Inland einen Gewerbebetrieb unterhält. Vgl. das BFH-Urteil vom 28.3.1979 (BStBl II S. 447). Die Organgesellschaft gilt im Gewerbesteuerrecht als Betriebsstätte des Organträgers. Vgl. das BFH-Urteil vom 6.10.1953 (BStBl III S. 329). Diese Betriebsstättenfiktion bedeutet aber nicht, daß Organträger und Organgesellschaft als einheitliches Unternehmen anzusehen sind. Gewerbeertrag und Gewerbekapital der Organschaft sind vielmehr getrennt zu ermitteln und dem Organträger zur Berechnung der Steuermeßbeträge nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital zuzurechnen. Vgl. die BFH-Urteile vom 29.5.1968 (BStBl II S. 807), vom 30.7.1969 (BStBl II S. 629), vom 5.5.1977 (BStBl II S. 701), vom 2.3.1983 (BStBl II S. 427) und vom 6.11.1985 (BStBl 1986 II S. 73).

(2) Die Begründung eines Organschaftsverhältnisses bewirkt nicht die Beendigung der Steuerpflicht der jetzigen Organgesellschaft; durch die Beendigung eines Organschaftsverhältnisses wird die Steuerpflicht der bisherigen Organgesellschaft nicht neu begründet. Auch der Wechsel des Organträgers hat keinen Einfluß auf die Steuerpflicht der Organgesellschaft. Vgl. das BFH-Urteil vom 16.2.1977 (BStBl II S. 560).

(3) Besteht ein Organschaftsverhältnis nicht während des ganzen Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, so treten die steuerlichen Wirkungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG für dieses Wirtschaftsjahr nicht ein. Das bedeutet, daß die Organgesellschaft insoweit selbst zur Gewerbesteuer herangezogen wird.

(4) Wird bei einer Organgesellschaft die Liquidation beschlossen, so wird damit die wirtschaftliche Eingliederung in das Unternehmen des Organträgers mit der Folge beseitigt, daß für das Wirtschaftsjahr, in dem der Liquidationsbeschluß erfolgt, kein Organschaftsverhältnis mehr vorliegt, es sei denn, die Organgesellschaft bildet für die Zeit vom Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs bis zum Beginn der Abwicklung ein Rumpfwirtschaftsjahr (Abschnitt 46 Abs. 1 Sätze 2 und 3). Das gilt auch für den Fall, daß ein Gewinnabführungsvertrag nicht besteht.

(5) Für die Anerkennung einer Organschaft ist es nicht erforderlich, daß die eingegliederte Kapitalgesellschaft gewerblich tätig ist. Die wirtschaftliche Eingliederung in ein gewerbliches Unternehmen ist erfüllt, wenn die Obergesellschaft und das Organ wirtschaftlich eine Einheit bilden und die Organgesellschaft im Gefüge des übergeordneten Organträgers als dessen Bestandteil erscheint. Vgl. das BFH-Urteil vom 8.12.1971 (BStBl 1972 II S. 289). Eine GmbH & Co KG kann nicht Organgesellschaft sein. Vgl. die BFH-Urteile vom 17.1.1973 (BStBl II S. 269) und vom 7.3.1973 (BStBl II S. 562). Bei einer GmbH, an deren Handelsgewerbe sich ein atypischer stiller Gesellschafter beteiligt, sind Gewerbeertrag und Gewerbekapital bei der atypischen stillen Gesellschaft zu erfassen und können deshalb nicht einem Organträger zugerechnet werden.

(6) Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG ist eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft, wie bei der Körperschaftsteuer, nur gegenüber einem anderen gewerblichen Unternehmen möglich. Wollen mehrere gewerbliche Unternehmen gemeinsam als Organträger ein steuerlich wirksames Organschaftsverhältnis zu einer Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) begründen, so kann dies nur in der Weise geschehen, daß sie sich zu einem besonderen gewerblichen Unternehmen zusammenschließen. Bei einem Zusammenschluß in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) lediglich zum Zwecke der einheitlichen Willensbildung gegenüber einer Kapitalgesellschaft kann nach den Grundsätzen des BFH- Urteils vom 25.6.1957 (BStBl 1958 III S. 174), die weiterhin Gültigkeit haben, die GbR als gewerbliches Unternehmen angesehen werden, wenn alle Gesellschafter Gewerbebetriebe unterhalten. Die Vorschriften des § 14 Nr. 3 KStG gelten sinngemäß. Auf Abschnitt 52 KStR wird hingewiesen. In diesen Fällen besteht der Organkreis rechtssystematisch aus der GbR und der Kapitalgesellschaft. Die Gesellschafter der GbR stehen außerhalb des Organkreises. Vgl. hierzu Abschnitt 83 Abs. 6.

(7) Bei einer Betriebsaufspaltung (vgl. Abschnitt 137 Abs. 5 EStR) liegt zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen in der Regel kein Organschaftsverhältnis vor. Vgl. die BFH-Urteile vom 25.6.1957 (BStBl III S. 303), vom 9.3.1962 (BStBl III S. 199), vom 26.4.1966 (BStBl III S. 426) und vom 21.1.1988 (BStBl II S. 456). Das muß auch im Hinblick auf den zur Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens in Fällen der Betriebsaufspaltung ergangenen BFH-Beschluß vom 8.11.1971 (BStBl 1972 II S. 63) gelten. Das Besitzunternehmen kann jedoch Organträger sein, wenn es über die gewerbliche Verpachtung hinaus eine nach außen in Erscheinung tretende gewerbliche Tätigkeit entfaltet, die durch den Betrieb der Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) gefördert wird und im Rahmen des Gesamtunternehmens (Organkreises) nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Dabei ist die Entwicklung innerhalb eines mehrjährigen Zeitraums zu berücksichtigen. Vgl. das BFH-Urteil vom 18.4.1973 (BStBl II S. 740). Wegen der Fälle, in denen eine Betriebsgesellschaft in das Besitzunternehmen wirtschaftlich eingegliedert sein kann, wenn das Besitzunternehmen sich als geschäftsleitende Holding betätigt, vgl. das BFH-Urteil vom 17.12.1969 (BStBl 1970 II S. 257).

(8) Wegen der Ermittlung des Gewerbeertrags und des Gewerbekapitals vgl. Abschnitte 42 und 83. Desweiteren sind in Organschaftsfällen auch die Abschnitte 50 Abs. 5 (Dauerschulden bei Kreditinstituten), 62 Abs. 2 (Kürzung bei Grundstücksunternehmen) und 68 Abs. 8 (Gewerbeverlust) zu beachten.


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