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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 16


§ 16 Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG)

(1) Das Gewerbesteuergesetz hat den Kreis der gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeiten über den eigentlichen Gewerbebegriff (Abschnitt 8) hinaus erweitert. Nach § 2 Abs. 2 GewStG gilt die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaften), der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Die Gewerbesteuerpflicht ist bei diesen Unternehmen nur an die Rechtsform geknüpft mit der Folge, daß nicht nur eine gewerbliche Tätigkeit, sondern jegliche Tätigkeit überhaupt die Gewerbesteuerpflicht auslöst. Vgl. das RFH-Urteil vom 13.12.1938 (RStBl 1939 S. 543) und die BFH-Urteile vom 13.12.1960 (BStBl 1961 III S. 66), vom 13.11.1962 (BStBl 1963 III S. 69), vom 20.10.1976 (BStBl 1977 II S. 10) und vom 8.6.1977 (BStBl II S. 668).

(2) Die Vorschrift in § 2 Abs. 2 GewStG gilt auch für ausländische Unternehmen, die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten und die in ihrer Rechtsform einem inländischen Unternehmen der in § 2 Abs. 2 GewStG bezeichneten Art entsprechen. Vgl. das RFH-Urteil vom 4.4.1939 (RStBl S. 854) und die BFH-Urteile vom 28.3.1979 (BStBl II S. 447) und vom 28.7.1982 (BStBl 1983 II S. 77).


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