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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 15


§ 15 Abgrenzung des Gewerbebetriebs gegenüber der Vermögensverwaltung

(1) Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit. Wegen der Abgrenzung des Gewerbebetriebs gegenüber der Vermögensverwaltung, insbesondere bei der Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz, bei Zimmervermietung, bei Vermietung von Campingplätzen, bei Grundstücks- und Wertpapiergeschäften und in Fällen der sogenannten Betriebsaufspaltung vgl. Abschnitt 137 EStR.

(2) Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs im ganzen oder eines Teilbetriebs ist grundsätzlich nicht als Gewerbebetrieb anzusehen und unterliegt daher regelmäßig nicht der Gewerbesteuer. Wegen der Ausnahmen von diesem Grundsatz vgl. Abschnitt 137 Abs. 4 EStR. Die Pachteinnahmen gehören zwar, solange der Verpächter nicht die Betriebsaufgabe erklärt, einkommensteuerlich zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, sie unterliegen jedoch nicht mehr der Gewerbesteuer. Deshalb muß für das Wirtschaftsjahr, in dem die Verpachtung beginnt, der auf die Zeit bis zum Pachtbeginn entfallende Gewinn für die Gewerbesteuer besonders ermittelt werden. Für diese Gewinnermittlung gelten die allgemeinen Grundsätze. Aus Vereinfachungsgründen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Verpachtung beginnt, durch Schätzung auf die Zeiträume vor und nach Pachtbeginn aufgeteilt wird. Dabei kann z.B. der Gewinn des Wirtschaftsjahrs im Verhältnis des in der Zeit bis zum Pachtbeginn erzielten Bruttogewinns (Warenrohgewinn) zur Pachteinnahme aufgeteilt werden. Entsprechendes gilt für die Hinzurechnungen und Kürzungen. Ist der Gewinn vor der Verpachtung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt worden, so ist für die Ermittlung des Gewerbeertrags bis zum Pachtbeginn für diesen Zeitpunkt der Übergang zum Vermögensvergleich zu unterstellen. Die dabei erforderlichen Zu- und Abrechnungen (Abschnitt 19 Abs. 1 EStR) gehören zum laufenden Gewinn und sind deshalb bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen (vgl. das BFH-Urteil vom 23.11.1961, BStBl 1962 III S. 199).


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