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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 56b


§ 56b

(1) Eine Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht ein nichteheliches Kind auf seinen Antrag für ehelich erklärt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

(2) Die Beschwerde steht auch den Personen zu, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu hören sind.


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