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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 56c


§ 56c

(1) Eine Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht über die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes oder die Anfechtung der Anerkennung eines nichtehelichen Kindes entscheidet, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

(2) Ist die Anfechtung gleichzeitig Gegenstand eines Rechtsstreits nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung, so ist das Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht bis zur Erledigung des Rechtsstreits auszusetzen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.