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Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Paragraph 56a


§ 56a

(1) Eine Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht ein nichteheliches Kind auf Antrag seines Vaters für ehelich erklärt, wird mit der Bekanntmachung an den Vater, nach dem Tod des Vaters, unbeschadet der Vorschrift des § 1733 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mit der Bekanntmachung an das Kind wirksam. Die Verfügung ist unanfechtbar; das Gericht darf sie nicht ändern.

(2) Gegen eine Verfügung, durch die der Antrag auf Ehelicherklärung abgelehnt wird, steht, falls der Vater verstorben ist, die Beschwerde dem Kind zu.


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