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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - Paragraph 78


§ 78

(1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach § 13a des Gesetzes zu ermitteln ist, können bei Anschaffung oder Herstellung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung

1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern

25 vom Hundert,

2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern

15 vom Hundert

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Gewinn abziehen. § 9a gilt entsprechend.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forstwirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung von Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern insgesamt bis zu 25 vom Hundert der Zuschüsse im Wirtschaftsjahr der Hingabe vom Gewinn abziehen. § 76 Abs. 3 ist anzuwenden.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen Beträge dürfen insgesamt 4 000 Deutsche Mark nicht übersteigen und nicht zu einem Verlust aus Land- und Forstwirtschaft führen.

(4) Der Abzug nach Absatz 1 kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1991/92 angeschafft oder hergestellt werden. Der Abzug nach Absatz 2 kann für Zuschüsse in Anspruch genommen werden, die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1991/92 gegeben werden.

(5) § 7a Abs. 6 des Gesetzes gilt entsprechend.


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