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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - Paragraph 76


§ 76

(1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nicht nach § 13a des Gesetzes zu ermitteln ist, können von den Aufwendungen für die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen vornehmen, und zwar

1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,

2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern

bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. § 9a gilt entsprechend.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forstwirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung von Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der Hingabe und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes Abschreibungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert der Zuschüsse vornehmen.

(3) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 2 ist, daß

1. der Land- und Forstwirt den Zuschuß zum Zweck der Mitbenutzung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgüter gibt und

2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und unmittelbar zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung dieser Wirtschaftsgüter oder zur Finanzierung der Um- und Ausbauten verwendet und diese Verwendung dem Steuerpflichtigen bestätigt.

(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für die Wirtschaftsgüter und für die Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern vorgenommen werden, die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1991/92 angeschafft oder hergestellt werden. Die Abschreibungen nach Absatz 2 können bei Zuschüssen in Anspruch genommen werden, die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1991/92 gegeben werden. Für unbewegliche Wirtschaftsgüter und für Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen nach Absatz 1 vorgenommen werden, ist von einer höchstens 30jährigen Nutzungsdauer auszugehen.


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