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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - Paragraph 74a


§ 74a

(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei Wirtschaftsgütern des Vorratsvermögens für den Wertansatz von Gold, Silber, Platin, Palladium und Rhodium unterstellen, daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.

(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, daß

1. die Wirtschaftsgüter zur Erzeugung, Be- oder Verarbeitung von Gold, Silber, Platin, Palladium oder Rhodium im eigenen Betrieb bestimmt sind oder im eigenen Betrieb erzeugt, bearbeitet oder verarbeitet worden sind,

2. die Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Absatz 1 auch für den Wertansatz in der handelsrechtlichen Jahresbilanz unterstellt wird,

3. keine Rücklagen für bei Gold, Silber, Platin, Palladium oder Rhodium eingetretene Preissteigerungen gebildet werden,

4. vom Wertansatz für Gold, Silber, Platin, Palladium oder Rhodium kein Bewertungsabschlag nach § 80 vorgenommen wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Kupfer.


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