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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - Paragraph 74


§ 74

(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des Gesetzes ermitteln, können in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Januar 1990 enden, für die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, halbfertigen Erzeugnisse, fertigen Erzeugnisse und Waren, die vertretbare Wirtschaftsgüter sind und deren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) am Schluß des Wirtschaftsjahrs gegenüber dem Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs um mehr als 10 vom Hundert gestiegen ist, im Wirtschaftsjahr der Preissteigerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für Preissteigerung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 bilden.

(2) Zur Errechnung der Rücklage für Preissteigerung ist der Vomhundertsatz zu ermitteln, um den der Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) der Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zuzüglich 10 vom Hundert dieses Preises niedriger ist als der Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) dieser Wirtschaftsgüter am Schluß des Wirtschaftsjahrs.

(3) Die Rücklage darf den steuerlichen Gewinn nur bis zur Höhe des Betrags mindern, der sich bei Anwendung des nach Absatz 2 berechneten Vomhundertsatzes auf die am Schluß des Wirtschaftsjahrs in der Steuerbilanz ausgewiesenen und nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewerteten Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 ergibt. Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 1 am Schluß des Wirtschaftsjahrs in der Steuerbilanz niedriger als mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet worden, so darf die Rücklage den steuerlichen Gewinn bis zur Höhe des Betrags mindern, der sich bei Anwendung des nach Absatz 2 berechneten Vomhundertsatzes auf den in der Steuerbilanz ausgewiesenen niedrigeren Wert ergibt. Liegt dieser Wert unter dem Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) am Schluß des Wirtschaftsjahrs, so kann eine Rücklage nicht gebildet werden.

(4) Für Wirtschaftsgüter, die sich am Schluß des Wirtschaftsjahrs im Zustand der Be- oder Verarbeitung befinden und für die ein Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) nicht vorhanden ist, sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Preissteigerung nach dem Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des nächsten Wirtschaftsguts zu berechnen ist, in das das im Zustand der Be- oder Verarbeitung befindliche Wirtschaftsgut eingeht und für das ein Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) vorliegt.

(5) Die Rücklage für Preissteigerung ist spätestens bis zum Ende des auf die Bildung folgenden sechsten Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen. Bei Eintritt wesentlicher Preissenkungen, die auf die Preissteigerungen im Sinne des Absatzes 1 folgen, kann eine Auflösung zu einem früheren Zeitpunkt bestimmt werden.

(6) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, daß die Bildung und die Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können.


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