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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - Paragraph 73d


§ 73d

(1) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4 des Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein

1. Name und Wohnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldners),

2. Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen in Deutscher Mark,

3. Tag, an dem die Aufsichtsratsvergütungen oder die Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflossen sind,

4. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehaltenen Steuer.

(2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und bei Außenprüfungen, die bei dem Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu prüfen, ob die Steuern ordnungsmäßig einbehalten und abgeführt worden sind.


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