<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - Paragraph 73c


§ 73c

Die Aufsichtsratsvergütungen oder die Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu

1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:

bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;

2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:

bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;

3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen:

bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.