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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - Paragraph 55


§ 55

(1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgenden Fällen auf Grund der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:

1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben. Dabei ist das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr des Rentenberechtigten maßgebend;

2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt. Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr dieser Person maßgebend;

3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängt. Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr der ältesten Person maßgebend, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, und das Lebensjahr der jüngsten Person, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt.

(2) Der Ertrag aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibrenten), ist nach der Lebenserwartung unter Berücksichtigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln. Der Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.


Beschränkung                           Der Ertragsanteil ist
der Laufzeit der Rente  Der            der Tabelle in § 22 Nr.1
auf ... Jahre           Ertragsanteil  Satz 3 Buchstabe a des
ab Beginn des           beträgt,       Gesetzes zu entnehmen,
Rentenbezugs            vorbehaltlich  wenn der Rentenberechtigte
(ab 1. Januar 1955,     der Spalte 3,  zu Beginn des Rentenbezugs
falls die Rente         ...v.H.        (vor dem 1. Januar 1955,
vor diesem Zeitpunkt                   falls die Rente vor diesem
zu laufen                              Zeitpunkt zu laufen
begonnen hat                           begonnen hat) das ...te
                                       Lebensjahr vollendet hatte
1                       2              3
1                       0              entfällt
2                       2              97
3                       5              90
4                       7              86
5                       9              83
6                       10             81
7                       12             79
8                       14             76
9                       16             74
10                      17             73
11                      19             71
12                      21             69
13                      22             68
14                      24             66
15                      25             65
16                      26             64
17                      28             62
18                      29             61
19                      30             60
20                      31             60
21                      33             58
22                      34             57
23                      35             56
24                      36             55
25                      37             54
26                      38             53
27                      39             52
28                      40             51
29                      41             51
30                      42             50
31                      43             49
32                      44             48
33                      45             47
34                      46             46
35                      47             45
36                      48             43
37-38                   49             42
39                      50             41
40                      51             40
41-4                    52             39
43                      53             38
44                      54             36
45-46                   55             35
47-48                   56             34
49                      57             33
50-51                   58             31
52-53                   59             30
54-55                   60             28
56-57                   61             27
58-59                   62             25
60-62                   63             23
63-64                   64             21
65-67                   65             19
68-70                   66             17
71-74                   67             15
75-77                   68             13
78-82                   69             11
83-87                   70             9
88-93                   71             6
mehr als 93                            Der Ertragsanteil ist immer der
                                       Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3
                                       Buchstabe a des Gesetzes zu
                                       entnehmen.

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