§ 55
(1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgenden Fällen auf Grund der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:
1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben. Dabei ist das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr des Rentenberechtigten maßgebend;
2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt. Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr dieser Person maßgebend;
3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängt. Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr der ältesten Person maßgebend, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, und das Lebensjahr der jüngsten Person, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt.
(2) Der Ertrag aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibrenten), ist nach der Lebenserwartung unter Berücksichtigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln. Der Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Beschränkung Der Ertragsanteil ist
der Laufzeit der Rente Der der Tabelle in § 22 Nr.1
auf ... Jahre Ertragsanteil Satz 3 Buchstabe a des
ab Beginn des beträgt, Gesetzes zu entnehmen,
Rentenbezugs vorbehaltlich wenn der Rentenberechtigte
(ab 1. Januar 1955, der Spalte 3, zu Beginn des Rentenbezugs
falls die Rente ...v.H. (vor dem 1. Januar 1955,
vor diesem Zeitpunkt falls die Rente vor diesem
zu laufen Zeitpunkt zu laufen
begonnen hat begonnen hat) das ...te
Lebensjahr vollendet hatte
1 2 3
1 0 entfällt
2 2 97
3 5 90
4 7 86
5 9 83
6 10 81
7 12 79
8 14 76
9 16 74
10 17 73
11 19 71
12 21 69
13 22 68
14 24 66
15 25 65
16 26 64
17 28 62
18 29 61
19 30 60
20 31 60
21 33 58
22 34 57
23 35 56
24 36 55
25 37 54
26 38 53
27 39 52
28 40 51
29 41 51
30 42 50
31 43 49
32 44 48
33 45 47
34 46 46
35 47 45
36 48 43
37-38 49 42
39 50 41
40 51 40
41-4 52 39
43 53 38
44 54 36
45-46 55 35
47-48 56 34
49 57 33
50-51 58 31
52-53 59 30
54-55 60 28
56-57 61 27
58-59 62 25
60-62 63 23
63-64 64 21
65-67 65 19
68-70 66 17
71-74 67 15
75-77 68 13
78-82 69 11
83-87 70 9
88-93 71 6
mehr als 93 Der Ertragsanteil ist immer der
Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a des Gesetzes zu
entnehmen.