§ 22
(1) Die durch § 7e Abs. 1 des Gesetzes gewährte Bewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich
1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7e Abs. 1 Buchstaben a bis c des Gesetzes) die mit der Fabrikation zusammenhängenden üblichen Kontor- und Lagerräume oder
2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes) die mit der Lagerung zusammenhängenden üblichen Kontorräume befinden,
wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hundert der Herstellungskosten entfallen.
(2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7e des Gesetzes ist auch dann zu gewähren, wenn ein nach dem 31. Dezember 1951 hergestelltes Gebäude gleichzeitig mehreren der in § 7e Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Zwecken dient.
(3) Dient ein in Berlin (West) errichtetes Gebäude zum Teil Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken der in § 7e Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Art und zum Teil Wohnzwecken, so ist, wenn der Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken dienende Gebäudeteil überwiegt, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Bewertungsfreiheit des § 7e des Gesetzes zu gewähren; überwiegt der Wohnzwecken dienende Teil, so sind die erhöhten Absetzungen des § 7b des Gesetzes auch dann zuzubilligen, wenn der Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken dienende Teil 33 1/3 vom Hundert übersteigt.
(4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinne des § 7e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind solche Waren, die zum Absatz an einen anderen Unternehmer zur Weiterveräußerung - sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung - bestimmt sind.
(5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden gehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn sie die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet.
(6) § 9a gilt entsprechend.