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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - Paragraph 13


§ 13

(1) Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes können Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen

1. Vertriebene (§ 1 Bundesvertriebenengesetz),

2. Heimatvertriebene (§ 2 Bundesvertriebenengesetz),

3. Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 Bundesvertriebenengesetz),

4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Personen (§ 4 Bundesvertriebenengesetz),

wenn sie die in den §§ 9 bis 13 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllen. Den in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen stehen diejenigen Personengruppen gleich, die durch eine auf Grund des § 14 des Bundesvertriebenengesetzes erlassene Rechtsverordnung zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz berechtigt werden. Der Nachweis für die Zugehörigkeit zu einer der bezeichneten Personengruppen ist durch Vorlage eines Ausweises im Sinne des § 15 des Bundesvertriebenengesetzes zu erbringen.

(2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19 Bundesvertriebenengesetz), so können

1. § 7e des Gesetzes für solche Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, dis bis zum Tag des Erlöschens der Befugnis hergestellt worden sind, und

2. § 10a des Gesetzes für den gesamten nicht entnommenen Gewinn des Veranlagungszeitraums, in dem die Befugnis erloschen ist,

in Anspruch genommen werden. Werden im Fall der Nummer 1 die Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftlichen Betriebsgebäude erst nach dem Tag des Erlöschens der Befugnis hergestellt, so kann § 7e des Gesetzes auf die bis zu diesem Zeitpunkt aufgewendeten Teilherstellungskosten angewandt werden. Der Tag der Herstellung ist der Tag der Fertigstellung.


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