§ 96c
Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung (§ 25 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 13 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes) erhält der Rechtsanwalt anstelle der in § 31 bestimmten Gebühren das Eineinhalbfache der vollen Gebühr (§ 11).