§ 96b
(1) Im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes erhält der Rechtsanwalt im ersten Rechtszug die Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 2; im übrigen gilt § 83 sinngemäß. Findet eine mündliche Erörterung nicht statt, so gilt § 84 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Im Beschwerdeverfahren (§ 13 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes) erhält der Rechtsanwalt die Gebühr des § 85 Abs. 1; im übrigen gilt § 85 sinngemäß.