§ 11
(1) Die volle Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 600 DM beträgt 50 DM. Die Gebühr erhöht sich bei einem
für jeden angefangenen
Gegenstandswert Betrag von weiteren um
bis DM ... DM ... DM
3.000 600 40
10.000 1.000 55
20.000 2.000 70
50.000 5.000 80
100.000 10.000 140
400.000 30.000 160
1.000.000 60.000 250
über 1.000.000 100.000 300
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis eine Million Deutsche Mark ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt. Im Berufungs- und Revisionsverfahren erhöhen sich die Beträge der sich aus Satz 1 und 2 ergebenden Gebühren um drei Zehntel. Im Revisionsverfahren erhöht sich die Prozeßgebühr jedoch um zehn Zehntel, soweit sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können. In Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels gelten die Sätze 4 und 5 entsprechend.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 20 Deutsche Mark. Pfennigbeträge sind auf zehn Deutsche Pfennig aufzurunden.
Anlage zu § 11.
(neu gefaßt durch das Gesetz vom 9.12.1986 (BGBl. I 1986, 2326)
Bei einem beträgt die
Streitwert Gebühr
bis ... DM DM
------------------------
600 50
1.200 90
1.800 130
2.400 170
3.000 210
4.000 265
5.000 320
6.000 375
7.000 430
8.000 485
9.000 540
10.000 595
12.000 665
14.000 735
16.000 805
18.000 875
20.000 945
25.000 1.025
30.000 1.105
35.000 1.185
40.000 1.265
45.000 1.345
50.000 1.425
60.000 1.565
70.000 1.705
80.000 1.845
90.000 1.985
100.000 2.125
130.000 2.285
160.000 2.445
190.000 2.605
220.000 2.765
250.000 2.925
280.000 3.085
310.000 3.245
340.000 3.405
370.000 3.565
400.000 3.725
460.000 3.975
520.000 4.225
580.000 4.475
640.000 4.725
700.000 4.975
760.000 5.225
820.000 5.475
880.000 5.725
940.000 5.975
1.000.000 6.225