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Vierter Abschnitt. Berufsbildung im öffentlichen Dienst


Paragraph 83 Geltungsbereich
Paragraph 84 Zuständige Stelle
Paragraph 84a Zuständige Stelle für den Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
Paragraph 85 Verpflichtung zum Soldaten auf Zeit
Paragraph 86 Zulassung zur Abschlußprüfung


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