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Berufsbildungsgesetz
Berufsbildungsgesetz
Vom 14. August 1969 (BGBl.I S. 1112)
*** Stand: 08/94 ***
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Erster Teil. Allgemeine Vorschriften
§§ 1 ... 2
Zweiter Teil. Berufsausbildungsverhältnis
Erster Abschnitt. Begründung des Berufsausbildungsverhältnisses
§§ 3 ... 5
Zweiter Abschnitt. Inhalt des Berufsausbildungsverhältnisses
Erster Unterabschnitt. Pflichten des Ausbildenden
§§ 6 ... 8
Zweiter Unterabschnitt. Pflichten des Auszubildenden
§ 9
Dritter Unterabschnitt. Vergütung
§§ 10 ... 12
Dritter Abschnitt. Beginn und Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
§§ 13 ... 16
Vierter Abschnitt. Sonstige Vorschriften
§§ 17 ... 19
Dritter Teil. Ordnung der Berufsbildung
Erster Abschnitt. Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden
§§ 20 ... 24
Zweiter Abschnitt. Anerkennung von Ausbildungsberufen, Änderung der
Ausbildungszeit
§§ 25 ... 30
Dritter Abschnitt. Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
§§ 31 ... 33
Vierter Abschnitt. Prüfungswesen
§§ 34 ... 43
Fünfter Abschnitt. Regelung und Überwachung der Berufsausbildung
§§ 44 ... 45
Sechster Abschnitt. Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
§§ 46 ... 47
Siebenter Abschnitt. Berufliche Bildung Behinderter
§§ 48 ... 49
Vierter Teil. Ausschüsse für Berufsbildung
Erster Abschnitt. Bundesausschuß
§ 50 - 53
Zweiter Abschnitt. Landesausschüsse
§§ 54 ... 55
Dritter Abschnitt. Berufsbildungsausschuß der zuständigen Stelle
§§ 56 ... 59
Fünfter Teil. Berufsbildungsforschung
§ 60 - 72
Sechster Teil. Besondere Vorschriften für einzelne Wirtschafts- und
Berufszweige
Erster Abschnitt. Berufsbildung im Handwerk
§§ 73 ... 74
Zweiter Abschnitt. Berufsbildung in anderen Gewerbezweigen und im Bergwesen
Erster Unterabschnitt. Allgemeine Vorschriften
§§ 75 ... 76
Zweiter Unterabschnitt. Grafisches Gewerbe
§ 77
Dritter Unterabschnitt. Bergwesen
§ 78
Dritter Abschnitt. Berufsbildung in der Landwirtschaft
§§ 79 ... 82
Vierter Abschnitt. Berufsbildung im öffentlichen Dienst
§§ 83 ... 86
Fünfter Abschnitt. Berufsbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und
Notargehilfen
§§ 87 ... 88
Sechster Abschnitt. Berufsbildung der Gehilfen in wirtschafts- und
steuerberatenden Berufen
§§ 89 ... 90
Siebenter Abschnitt. Berufsbildung der Arzt-, Zahnarzt- und Apothekenhelfer
§§ 91 ... 92
Achter Abschnitt. Berufsbildung in der Hauswirtschaft
§§ 93 ... 96
Neunter Abschnitt. Sonstige Berufs- und Wirtschaftszweige
§ 97
Siebenter Teil. Bußgeldvorschriften
§§ 98 ... 99
Achter Teil. Änderung und Außerkrafttreten von Vorschriften
§§ 100 ... 102 - 106
Neunter Teil. Übergangs- und Schlußvorschriften
§§ 107 ... 113
Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1135)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit
folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt
geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692),
und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46
Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, §
82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen mit
folgenden Maßgaben:
a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der
gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des
Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister
für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
b) Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den
Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch
technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden
können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft
oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1
einschränken oder aufheben.
c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über
die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes)
werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine
solche Ausbildung nicht möglich ist.
d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des
Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen
Demokratischen Republik - IGBBIG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S.
907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften
zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen
Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den
bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des
Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen
Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die
zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen
Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen
Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert
werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des
Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen
bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige
Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung
zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von
Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über
die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBIG - vom 19.
Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für
Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende
Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu
gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und
Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene
Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere
Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden
oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung
übertragen werden können.
h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen
Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
i) Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet
werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit
nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige
Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und
Zuständigkeiten erläßt.
k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden
Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen
Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
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