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Berufsbildungsgesetz - Paragraph 85


§ 85 Verpflichtung zum Soldaten auf Zeit

§ 5 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Vereinbarungen, in denen der Auszubildende sich für die Zeit nach Abschluß der Berufsausbildung bis zur Dauer von vier Jahren als Soldat auf Zeit verpflichtet.


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