<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Berufsbildungsgesetz - Paragraph 108a


§ 108a Gleichstellung von Abschlußzeugnissen im Rahmen der Deutschen Einheit

Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 34 Abs. 2 stehen einander gleich.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.