§ 34 Abschlußprüfung
(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlußprüfungen durchzuführen. Die Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen.
(3) Die Abschlußprüfung ist für den Auszubildenden gebührenfrei.