home
***
CD-ROM
|
disk
|
FTP
|
other
***
search
/
Chaos Computer Club 1997 February
/
cccd_beta_feb_97.iso
/
chaos
/
ds31
/
ds31_11.txt
< prev
next >
Wrap
Text File
|
1997-02-28
|
6KB
|
189 lines
HERllCH ... DEMORRRTISCH ... FREIHERllCH ... DEMOURWISCH ... FREIHERl
l~lonallicll eine Kommission Ubet die von ihm
angeordneten Beschränl;ungsmassnahmen vor deren
Vollzug. Bei Gefahr im Verzug Iman er den Voll-
zug der BeschränI;unBsmassllahn~en auch bereits
vor der Unterrichtung der Kommission anordnen.
Die Kommission entscheidet von Auflas wegen
oder auf Grund von Beschwerden über die Zuläs-
sigkeit und Notwendigl;eit von Beschränl;ungsmass-
nahlnen. Anordnungen, die die Kommission J-u r un-
zulässig oder nicht notwendig erklärt, hat der
zuständige Bundesminister unverzüglich auf-~.uheben
(Öl) Der zuständige Bundesminister ualerrichtet
monatlich die Kommamission über von ihn vorgenoll~-
luene Mitteilungen an Betroffene (⌡ 5 Abs. 5)
oder über die Gründe. die einer Mitteilung
entgegenstehen. In den Fällen des ⌡ 5 Abs. 5 Satz
3 unterrichtet er die Kornmission spätestens Dunf
Jahre nach Einstellung der Beschräni;ungsn~assnah-
nien über seine abschliessende Entscheidung. Hält
die Kommission eine Mitteilung für geboten, hat
der zuständige Bundesminister diese unverzüglich
zu ~cranlasscn.
(4) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzen-
den, der die Befähigung zum Richteramt besitzen
Kuss, und, zwei Beisitzern. Die Mitglieder der
Kommission sind in ihrer A~lltsPührung unabtmäßig
und Weisungen nicht Unterluvorfen. Sie werden von
den1 h1 Absatz I genannten Gremium nach Anhö-
rung der Bundesregierung für die Dauer einer
Wahlperiode des Bundestages mit der Massgabe
bestellt. dass ihre Altratszeit erst mit der Neube-
stimmung der Mitglieder der Kontomission, späte-
stens jedoch Drei Monate nach Ablauf der
Wahlperiode endet. Die Kommamission gibt sich eine
Geschäftsordnung. die der Zustimmung des in Ab-
satz I genannten Gremiums bedarf. Vor der Zu-
stinunung ist die Bundesregierung zu hören.
(5) Durch den Landesgesetzgeber wird die parla-
mentArische Kontrolle der nacl1 ⌡ 5 Abs. I llÄr
die Anordnung klon Beschrlinl;ungsmassnahn~en zu-
ständigen obersten Landesbehörden und die tJber-
prüfung der `ton ihnen angeordneten Beschräni;ungs-
massnahmen geregelt.
(6) Im übrigen ist gegen die Anordnung von Be-
schränl;ungslllassllalllllen und ihren Vollzu,s der
Rechtsweg nicht zulässig.
G10 ~ 10
Fassung: 1968-08-13
(1) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fcrn-
meldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes)
wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
(2) Die auf Grund anderer Gesetze zulässigen Be-
schränkungen dieses Grundrechts bleiben unberührt.
G10 ⌡ 11
Fassung: 1968-08-13
Die nach diesen1 Gesetz berechtigten Stellen
haben die Leistungen der Deutschen Bundespost
abzugelten.
G10 ⌡ 13
Fassung: 1989-06-08
Die nacl1 diesem Gesetz berechtigten Stellen ha-
ben die Leistungen der Deutschen Bundespost
oder anderer Betreiber von Fernmeldeanlagen, die
nur den öffentlichen Verkehr bestinkalt sind. ab~u-
gel t en.
G10 ⌡ 1 ~
Fassung: 1989-06-08
Artil;el 2 und 3 dieses Gesetzes Xylit Ausnahme
des Artikels 2 Nr. 2. {} lOOa Nr. I Buchstaben b
und d, gelten nach Massgabe des ~ 13 Abs. I des
Dritten Uberleitungsgesetzes VOnl 4. Januar 1952
(Bundcsgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
G10 ~ 15
Fassung: 1989-06 08
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme dcs !⌡ 9 Abs.
/x 4, x/ der alle Tage nach der Verliündung in
Kraft tritt, am ersten Tag des auf die Verl;ündung
folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
'Hä mag bereit, zweifelhaft wen, ob neue 1X-
Dle~te, -besondere MebrwertdJen~te, überhaupt
voll fit den Schutzbereich dc' Art. 10 CG fallen...
Damit ölt die Uberwachw~ von in d~lta~cr Form
ü~ortre,re~er Daten Acht gestattet."
Der Hamburger Datenschutzbeuuftragte 1988
| Selb 10 | DU Wune Fett Star Daranreisende |(P~ ~ale~l~lrelI~rl
llCH ... DEMOHERTISCH ... FREIHERII0H ...
Artikel 3
ANDERUNO DES G~:T~S WER
FERN~LDEANLA(3EN
15. Es wird folgendes ⌡ 26 angefügt:
~ 26 Betreiber von FeranZeldeanlagen, die Tele-
kommunil;atio~lstdienstleistungen ge~nass ⌡ I Abs.
~ ftir andere ans 1. Juli 1989 erbringen, müssen
den Betrieb bis ZUIll 1. Januar 1990 beilll Bundes-
minister für Post und Telel;o~nn~unikation scllrift-
icll anzeigen."
~ 10
(I ) Wird der Fer~lllleldeveri;ellr nach Artikel I die-
ses Gesetzes oder nacl, den ⌡⌡ IOOa, lOOb der
StraPprozessordnung überwacht. so darf diese
Tatsache vo', Personen, die eine für den öffent-
lichen Verkehr bestinkante, niclZt von der Deut-
schen Bundespost betriebene Ferollleldeanlage
betreiben, beaufsichtigen. bedienen oder bei de-
ren Betrieb tätig sind. anderen nicht mitgeteilt
\\ erden.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
gleit Geldstrafe wird bestraft, Ster entgegen Ab-
satz I die Talsache der Uberwachung des Fcrn-
melde`;erk;elZrs ehlem anderen n~itteilt.
(1) Ordnungs- ledrig handelt' wer als Betreiber
einer für den öffentlichen Verl:ehr bestieunten,
nicht von der [deutschen Bundespost betriebe-
nen Fern~lleldeanlage entgegen
1. Artiliel I ⌡ I Abs. 2 Satz 2 eine Ausl;unft
nicht erteilt. Sendungen nicht aushändigt
oder das Überwachen des Ferumeldever-
kehrs nicht ermöglicht oder
2. Artikel I ⌡ 1 Abs. 2 Satz 3 das erforÜcr-
liche überprüfte und zum Zugang zu Ver-
schlussacllen des jeweiligen Geheimhaltungs-
grades ermächtigte Personal nicht bcrcithält.
(2) Die Ordnungswidriglteit l~ann mit einer Geld-
busse bis zu dreissigtausend Deuts'che MarI; ge-
ahndet ~ erden.
Quellen: tluncJesgesctzbl`'tt, Jahrgang 198').
Teil I hlr. Z5 TUMB der Ausgebet
Boll17. den 14 Juni 1989 Seite 1049
1050
- IEläresbericht den Hamburger Daten
schatzhe`7ut~r`,ßten' 1 988
_ >_
a' am all
~ ~ C ~ C
~ aß 11' S ~
'] D ~' P 1! ~ ~ C
O ~, e Bt ~ C ~ ~ ~ E 62l
fallit i''i!lllr~5f.f
ja
aß _
am ~
e _
Da
ie !Dnt~lli41ea~cr| Da" wicheD~ Fsch~tt ftir D&bnre~ende | Se: