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Chaos Computer Club 1997 February
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1997-02-28
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9KB
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218 lines
Maisboxen unter Kontrolle der Geheimdienste
Die Teleltommuniketioarenbieter sollen zum
verlängerten Arm von Polizei und Geheim-
dienzten gemacht urerden. Mit der Vernbechie-
dung Tee Po~tetrukturgesetzer wurden - von
der Urfestlichkeit kaum bemerkt - die Uber-
wachungemöglichkeiten durch Polizei und
Geheimdienste bei Telekon~mu~nikation~dien~ten
erheblich erweitert.
Zur Abwehr von drohenden Gefahren für die
freiheitlich dcn~ol;rntische Grundordnung dürfen die
Verfassungsscllutzbeliörden (VS), der Militärische
Abschirmdienst (MAD) und der Bundesnachrichten-
dienst (BND) den Tele kom1llunikatiolisverl;ehr
überwacl~en und in beliebiger Form mit beliebigen
Medien aufzeichnen und in beliebiger Form mit
beliebigen Medien aufzeichnen (1). Dasselbe dürfen
jetzt die Straf\,erfolgungsl~elIörden im straPrecht-
licher Ern~ittlungeu gem. Par. 100 a und 100 b
StPO. Bislang durften der Fernmeldeverkehr nur
auf Toulräger aufgenommen werden.
Damit sind die rechtlichen Voraussetzungen zur
Anwendung jeder beliebigen Speicherungs- und
Auswertungsteclmil; von Sprache und Ii)aten durch
die Geheimdienste und Straf\erfolgungsbehörden
geschaffen worden. Diese Technil~en sind für die
effeLti\ ere Überwachung digitalisierter Netze, his-
besonäcre der KonImunil;ation im ISDN fLir die
Geheimdienste `-on besonderen' Interesse.
Bcstinmitc Uber\vacllungsmethoden l;önnen eine
neue Qualität erreichen. Bereits L978 hat der
Bundesilacllrichtendienst einen bestimmten Proz,cnt-
sat;, des Post- und Fernllleldeveri;ellrs in die
DDR mit folgenden, Verwallreff über~vachi (2). Es
u-erden regelmäßig computergesteuert Gespriichc
nIitgesclinitten. he denen bcstinnIlte Begriffe oder
Sil~cn entilOlteU Silid. Diese Auswertungen sind
naclI cinelIl Urteil des BVcrfG von 1985 (Öl) nur
vcrfassungsul~illig' w cil es sich gem. ⌡ 3 G 10 Um
ehle strategische Uberwacllung handele, die Sacll-
~md nicht personcnbczogeiI sei.
Die Partilcr der GcsprLiclIe blieben unl~cl;annt,
weil es im Fernsprecll\~crl;cllr in der Regel
tcchniscl1 nicht mö~51icl1 sei, die Gespr~ichsp`trtllei-
z~' identifizicrcn, wenn sie nicht selbst, was
selten genug der Fall sei, sich im Verlauf des
Gespräches über ihre Identität äußern (4), so das
BVerfG Im ISDN ist dies vermutlich nicht mehr
der Fall, falls die Geheimdienste ihre Überwar
chungsmaßnalInien in den Vermittlungstollen durch-
führen, Zumindest sind über das Gesprächsende
die Vermittlungsdaten rekonstruierbar. Die Ge-
sprächs Partner lassen sich über die Verbindungs-
daten in den Vermittlungsteilen identifizieren.
Die strategische t~berwachun,g gem. ⌡ 3 G 10
wäre im ISDN personenbeziehbar.
Mit den neuen Dienstleistungsangeboten wie
TEMEX, Emailboxen, Pressedienste, elektronischen
Bestellungen usw. auf der einen Seite und der
Speicherung der Verbindungsdaten im Netz selbst
durch die Post auf der anderen Seite, entstehen
für automatisierte Uberwachungsverfahren ganz
neue M ög 1 i chke it en.
Zudem muß jeder Telelcommunil;ationsanbieter
jetzt für die Gehehndienste tätig werden. Auf
Anordnung des Innenminsters oder der zuständigen
Länderbehörden Nüssen Tele};ommunikationsanbie-
ter den Geheiteldiensten und Strafverfolgungsbehör-
den Auskunft über den durchgeführten Fernmelde
und Datenverkehr erteilen, Sendungen die ihnen
zur Ubermittlung auf Teleko'~mut~ikationsnetzen
anvertraut worden sind, aushändigen und die t~ber-
wachungundAufzeichnungdes Tele};ommunikations-
verkelIrs er ~nogl ichen (5 ).
Fair die Durchführung muß jeder Telel;ommuni-
kationsanbieter derartiger Maß nalImen Personal
bereithalten, daß nach den Bestimulungen des Ge-
setzes über die Zurantenarbeit des Eluttdes und
der Länder in AngelegenlIeiten des Verfassur~gs
schntzcs vom Vcrfasgungscllutz biberprüft ist und
zum Zugang ZU Verschlu~sacllen des jeweiligen
GCheilllllaltUllgSgradeS ermächtigt Ist (6). Dainit
nlun jeder Tcickommunil;ationsanbieter (z.B. Mail-
boxtetreiber) den1 Verfassungsschutz mindestens
eine Person zu nentien, die vom Verfassungsschutz
sicherlicitsüber prüft wird und aufgrund dieser
Uberprü~ung die Berechtigung ZUn1 Zugang zu
VcrschluNsaclIcn hat. Wer derartiges Personal
nicht bercitstcllt. I<an'1 nlit einer Geldbuße bis zu
30.000,- DM bestraft werden (7). Jeder Telel;o~n-
l`~unikatio~lsanbieter ist verpflichtet, dem Verfas-
LSeib 4 | Das w~senach~che Fachblatt Er D─nureisende 1~3~ !~denPrI~Ie~5c]
sungscllutz Mitarbeiterleinen zu nennen, die dieser
in1 Rahlllen einer Sicherheitstiberprüfung ausschnüf-
feln darf und die für die Uberwachungsmannahtnen
der Geheiligdienste zur Verfügung stehen. Bei
Anbietern, die Telekommunikationsdienslleistungen
alleine oder zu zweit an bieten, komn~t dies
ehIer generellen Sicherheitsüberprü~ung von Tele-
konuIlunikationsanbietern durch den Verfassuligs-
schntz gleich. Zudem können die zuständigen
Stellen natürlich jederzeit die t~berwachungsmaß-
nalIniett nett eigenelf Mitarbeitern durcht~uhren.
Nacl~ dieser Änderung des G 10 Fluß jeder
Teleko~nn~utIil;ationsanbieter und jeder Nutzer da-
mit rechnen' daß die Gemeindienste auch rüc};-
wirkend sowohl die Herausgabe VOtI Daten über
VerbitIdu~lgen, als auch den Inhalt z.B. von
eieklrolliscllen Fächern in Mailboxen, verlangen
können. MaBgeblicl1 für die rückwirl;entlc Heraus-
gabc. ist der Zeitpunkt der Anordnung. Sie ergeht
schriftlicl1 und ist dem Telekommutlikationsanbie-
tct ~uitzuteiletI. Sie sollte sich jeder Betroffene
vorlegen lassen. Andernfalls ist weder Herausga-
be noch Uberu!aclIung zulässig. Weiterlein muß
jeder Telekomillullikationsanbieter Uber~vachungs
~uahnalinien für die Zukunft bei Vorliegen einer
Anordnung dulden. Diese ist auf Höchsteris drei
Monate befristet und darf jeweils nur Ulll drei
Monate ver längert \lerden. falls die Vorrausset-
zuligcn der A';ordnu~Ig fortbestehen.
Die vom Gesetz intendierte Uberwachungs-
mahnalinien richten sich dabei nicht prinzwir gegen
den Tcleko1,l~llunikatiollsanbieter' solldertl Begell
die Nutzer der TciekommutIikationsdietisic. Der
Tclckoullllunikationsanbieter von ird im Falle von
tiber\vachungs~llaHnallmen einer besonderen Scll\\~ei-
gepflicht unterworfen (8). Teilt cr einem anderen
die Tatsache der Überwachung mit. so l;ann mit
Freibeilstrafe bis zu zersei Jahren bestraft werden'
Ein z!aliscller WerillutstropFcn: Die (3elleim-
rlienstc bezahlen alle Leistungen. die für sie im
Rahmen von Uberwacllungsntannallnlen erbracht
werden (9 )
(! ~ ~ Abs. ~ G 10
(2) Vlll. Dcr Spiegel Nr. 47, 197R S. 25
(.J) BVel-fGE t,7, S.157.
(Öl) Vor. BVClr~E 67, S.157 rr.
(5 ) ⌡ ~ Abs. 2 G 10.
(`J) EI I Abs. ? G 10.
(7) ~ 11 Abs. 2 G 10.
(h) ~ 10 Abs.l G 10.
(9) [i 13 G 10.
Joelien Riess? Institut für It7rOI177~liO.9- ä,74
Ko~r~l`,ullila ~ ionsöL-ol ogie
CC. GESETZE
Postministerium Neuregelung des Fernmelde-
geheimntr gilt nicht tut Mai1bo~t-Systeme'
Ausdehnung der Uberwachung~moglichlceit auf
private Netzbetreiber 8tüc8t auf Kritik.
Han~burB/Bonn (empJ~nil`) - Die IN Zuge der
Postreform auf private Betreiber von Vermittlungs-
einrichtungen ausgedehnten Beschränkungen des
Fern~l~eldegeheinulisses gelten nach Ausliunft des
Bundespostministeriums nicht für Mailbox-Syste-
n~e. Dies teilte das Ministerium der Oberpostdi-
rel;tion Bremen auf Anfrage mit, nachdem verschie-
dene Bremer Mailbox-Betreiber ihr zuständiges
Fernmeldeamt über die neue Rechtslage befragt
hatten. Nach der Neufassung des Gesetzes zur Be-
schr~inkung des E:crumeldegelIeimnisses, die seit
dem 1. Juli 1989 gilt, ist nicht nur die Deutsche
Bundespost. sondern auch jeder andere Betreiber
ciffcntlicller Ver'tlittlungseinriclltungen gesetzlich
verpflichtet, den staatlichen Sicherheitsorganen die
ihrer anvertrauten Briefsendungen auszuhändigen
und die Überwacllulig des Fernmeldeverl;ehrs zu-
;,ulassen. Private Kommuniliations-Dienstleister
Nüssen zudem Mitarbeiter lösenennen, die finit den
Sichcrlleitsbeliör~len zusan~menarbeiten und Ver-
schlusssachen auf Anordnung aushändigen.
Nach alicm was Inan Weiss, so das Ministerium.
falicn die Mailboxon nicht unter die Anmelde-
pflicht. Man habe weder Formulare für Mailboxen,
noch gehe man davon aus, dass man die vielen
Mailbox~Systeme Biberhaupt verwaltungstechnisch
registrieren konnte - selbst wenn man wollte
Ferner sei der Begriff Uferanmeldeanlage" im
Gesetz technisch und formal zu verstehen. Gemeint
seiest Vern~ittlungseinrichtungen. Zwar fallen Mail-
boxen auch unter Fernmeldeanlagen oder Fern-
meldedienstleistungen, nicht aber unter den tech-
nischen Begriff der ''Ver~nittlungsehIriclltung''.
Dies gcitc auch für vernetzte Mailbox~Systeme.
Sollte sich an dieser Interpretation etwas Lindern,
werde das Ministertunt darüber umgeltend infor-
nlic'Cn.
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