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1992-11-18
|
7KB
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129 lines
Haushaltshilfe (Hauptformular, Z. 91-92)
==============
Aufwendungen werden bis zu 1800 DM im Jahr berücksichtigt, wenn
a) der Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd getrennt
lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
b) der Arbeitnehmer oder eine zu seinem Haushalt gehö-
rende von ihm unterhaltene Person krank ist oder
dauernd hilflos bzw. schwer körperbehindert ist.
Heim- u. Pflegeunterbringung (Hauptformular, Z. 91-92)
============================
Der o.g. Personenkreis erhält bei Heim-/Pflegeunterbringung ein-
nen Freibetrag von 1800 DM. (Nicht zusätzlich zur Haushaltshilfe)
Pflegepauschbetrag (Hauptformular, Z. 93-94)
==================
Neu ab 1990: Für die Pflege einer ständig hilflosen Person (es
müssen nicht unbedingt Familienangehörige sein) kann ein Pfle-
gepauschbetrag von 1800,- DM geltend gemacht werden ohne Nach-
weise der Einzelkosten. Höhere Aufwendungen (hier allerdings
nur für Familienangehörige) müssen nachgewiesen und um die zu-
mutbare Belastung gekürzt werden. (Geben Sie diese Kosten un-
ter "Allgemeine außerg. Belastungen" auf der nächsten Seite ein).
Unterstützung bedüftiger Personen (Hauptformular, Z. 95-100)
=================================
Werden bedürftige Angehörige unterstützt, können diese Leistun-
gen bis zu 6300 DM bei zu unterstützenden Personen über 18 Jahre
bzw. bis zu 4104 DM bei zu unterst. Personen bis 18 Jahre gel-
tend gemacht werden. Hat die unterhaltende Person eigene Einkün-
fte, vermindert sich der Betrag von 6300/4104 um den Betrag, um
den diese Einkünfte den Betrag von 6300 DM übersteigen.
Kinderausbildungsfreibeträge (Hauptformular, Z. 101-110)
============================
Erhalten Sie für ein in Ausbildung befindliches Kind einen Kin-
derfreibetrag, so werden folgende Ausbildungsfreibeträge gewährt:
- Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat: 2400 DM
- wenn dieses Kind auswärtig untergebracht ist: 4200 DM
- Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat und auswärtig untergebracht ist: 1800 DM
Kinderbetreuungskosten (Hauptformular, Z. 111-115)
======================
Für Kinder unter 16 Jahren bei Alleinstehenden die erwerbstätig,
krank oder körperbehindert sind wird ein Pauschbetrag von 480 DM
gewährt. Die tatsächlichen Betreuungskosten können bis zu 4000 DM
+ 2000 DM/weiteres Kind berücksichtigt werden. Nach einem neueren
BGH-Urteil werden diese Ausgaben nicht mehr um die sog. zumutbare
Belastung gekürzt.(Steuerbescheid vom Finanzamt kontrollieren !!)
Die tatsächl. Kosten können auch bei Verheirateten berücksichtigt
werden, wenn der eine Ehegatte erwerbstätig und der andere krank
oder behindert ist (nicht aber die Pauschale von 480 DM).
Allgemeine außergewöhnliche Belastungen (Hauptform. Z. 116-119)
=======================================
Geben Sie hier die außerg. Belastungen ein, die um die zumutbare
Eigenbelastung (wird vom Programm errechnet) gekürzt werden.
Dazu zählen z. B. Scheidungskosten, Krankheitskosten, Hilfsmittel
(z.B. Zahnersatz, Brillen), Kuren, Beerdigungskosten wenn sie den
Nachlaß übersteigen, unter gewissen Voraussetz. Töchteraussteuer,
Privatfahrten mit dem PKW von Körperbehinderten mit mindest. 80 %
oder aber 70 % Erwerbsminderung bei gleichzeitiger starker Geh-
oder Stehbehinderung (anerkannt werden 3000 km x 0,52 = 1560 DM)
Anschaffungsjahr der Wohnung (Anlage FW)
============================
Die Angabe wird zur Überprüfung des Anspruchs auf 10e-Förderung
benötigt, da für nach dem 31.12.1991 angeschaffte Wohnungen die
Förderung nur noch gewährt wird, wenn der Gesamtbetrag der Ein-
künfte 120000/240000 DM nicht übersteigt.
Abschreibung nach Parag. 10e (Anlage FW)
============================
Für nach dem 31.12.86 angeschafftes bzw. hergestelltes Wohneigen-
tum können Sie eine Abschreibung in Höhe von 5 % jährlich der An-
schaffungs-/Herstellkosten zuzügl. der Hälfte der Anschaffungs-
kosten für das Grundstück bis max. 300000 DM (330000 DM, wenn die
Anschaffung/Herst. nach dem 31.12.90 erfolgte) vornehmen.
Neuregelung für nach dem 31.12.91 angeschaffte Wohnungen:
-Abschreibung: 4 Jahre 6%, danach 5% von max. 330000 DM
-Einführung einer Einkommensgrenze, d.h. die Förderung wird nicht
gewährt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte bei Ledigen 120000
DM bzw bei verheirateten 240000 DM übersteigt. Das Programm prü-
ft diese Grenze u. läßt bei Überschreiten vorgenannter Werte die
Wohnungsbauförderung außer Ansatz.
Kosten vor Bezugsfertigkeit (Anlage FW)
===========================
Dazu gehören z.B. Schuldzinsen,Bereitstellungszinsen, Geldbesch-
affungskosten (z.B. Beratungshonorar, Fahrten zur Bank), Damnum,
Disagio, Notargebühren für Eintragung einer Grundschuld etc.
Wichtig ist, daß die Kosten vor Einzug entstanden sind.
Schuldzinsen (Anlage FW)
============
Für nach dem 31.12.91 angeschaffte Wohnungen können Schuldzinsen
in den ersten 3 Jahren bis max. 12000 DM/Jahr abgesetzt werden.
Steuerermäßigung für Kinder (Anlage FW, Zeile 55-56)
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Wenn Sie die Wohnungsbauförderung nach Paragraph 10e in Anspruch
nehmen steht Ihnen folgende Steuerermäßigung (Baukindergeld) zu:
Für jedes zum Haushalt gehörende Kind
600,- DM für vor dem 1.1.90 angeschaffte/hergestellte Wohnungen
750,- DM für in 1990 angeschaffte/hergestellte Wohnungen
1000,- DM für nach dem 31.12.90 angeschaffte/hergest. Wohnungen
Bei Inanspruchnahme von Paragraph 7b erhalten Sie eine Steuerer-
mäßigung von 600 DM ab dem 2. Kind.
Tragen Sie bitte die gesamte Steuerermäßigung, also
Zahl der Kinder x 600 bzw. 750 bzw. 1000 DM
hier ein, damit die Steuerschuld entsprechend reduziert wird.
Für nach dem 31.12.91 angeschaffte Wohnungen wird das Baukinder-
geld nur gewährt, wenn der Gesamtbetrag d. Einkünfte 120000 DM
bzw. 240000 DM nicht übersteigt. Dies wird vom Programm berück-
sichtigt.
Freibetrag für Ostdeutschland (Hauptform. Zeile 7,13)
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Einen Freibetrag von 600 DM (Verheiratete 1200 DM) erhält, wer
seinen alleinigen Wohnsitz in Ostdeutschland hat oder sich über-
wiegend an seinem Wohnsitz in Ostdeutschland aufhält oder seinen
Wohnsitz in Westdeutschland hat, aber vorübergehend im Osten be-
schäftigt ist. Bei vorübergehender Beschäftigung gibt es den Fr-
eibetrag anteilsmäßig für Monate, in denen überwiegend (über 2
Wochen) eine Beschäftigung in Ostdeutschland ausgeübt wurde.