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- m die Anfechtung eines Arbeitsvertrags
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- zu begr├╝nden, m├╝ssen bestimmte Gr├╝n-
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- de vorliegen. Ein Grund kann der Irrtum ├╝ber
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- eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Ar-
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- beitnehmers sein (§ 119 Abs. 2 BGB). Der Ar-
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- beitgeber muss sich also ├╝ber eine Eigenschaft
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- des Arbeitnehmers geirrt haben, die ihm dau-
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- erhaft anhaftet (Beispiel: Alter, Sachkunde,
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- Vorstrafen - nicht aber Schwangerschaft).
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- Eine Anfechtung kann auch wegen arglistiger
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- Täuschung erfolgen (§ 123 BGB). Eine Anfech-
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- tung wegen Täuschung kommt in Betracht,
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- wenn der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss
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- wichtige Informationen, f├╝r die eine Offenba-
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- rungspflicht besteht, zurückhält oder zulässige
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- Fragen des Arbeitgebers falsch beantwortet.
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- Hierbei muss f├╝r den Arbeitnehmer erkennbar
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- sein, dass die falsche oder nicht gegebene In-
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- formation f├╝r die Entscheidung ├╝ber die Ein-
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- stellung ausschlaggebend ist. Außerdem muss